Regelversorgung und gleichartige Versorgung
Ein häufiges Problem in der zahntechnischen Abrechnung ist neben einer möglichen fehlerhaften Abrechnung das Risiko von Leistungsverlusten. Um dieses zu vermeiden, ist das Wissen über die Leistungsinhalte innerhalb der BEL und der jeweils verwendeten BEB notwendig. Erfahren Sie hier, wie Sie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen alle erbrachten Leistungen wirtschaftlich abrechnen.
Beispiel: Regio 11-13 verstibuläre verblendete Brücke, GKV
Kassenabrechnung / Regelversorgung
Hinweis
Die BEL-II-Nr. 002 3 Verwendung von Kunststoff ist zum Beispiel bei einem Sägemodell nach „Zeiser“ möglich. Die BEL-II-Nr. 163 0 beschreibt unter anderem einen Wurzelpontic, das sich an dem Brückenglied befindet.
Leistungstext der BEL-II-Nr. 163 0 Zahnfleisch Keramik:
Herstellen von Zahnfleischpartien aus Keramik zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien in Verbindung mit einer Verblendung
Erläuterungen zur Abrechnung
Leistungstext der BEL-II-Nr. 163 0
Die Leistung ist je Zahn, auch für Wurzelpontic, einmal abrechenbar.
Quelle: Spitzenverband Bund der Krankenkassen/Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen
Innerhalb der zahntechnischen Abrechnung ist es notwendig, sich mit den einzelnen Leistungsinhalten der Abrechnungspositionen auseinanderzusetzen. Nur dann kann erkannt werden, welche Positionen tatsächlich in den Einzelfällen abzurechnen sind. Eine pauschale Abrechnung ist nicht mögliche, es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Beispiel: Regio 11-13 vollständig verblendete Brücke, GKV
Privatabrechnung (gleichartige Versorgung)
Auch bei diesem Abrechnungsbeispiel ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Die unterschiedlichen Arbeitsweisen der Techniker und die Wünsche der Kunden sind in der Abrechnung zu berücksichtigen und können zum einen andere Positionen erzeugen und haben zum anderen auch Auswirkung auf die Anzahl der Leistungen.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander
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