Nachträgliches Einarbeiten einer Metallbasis in OK-Totalprothese
Es kommt vor, dass bei bestehenden Prothesen aus Stabilitätsgründen nachträglich eine Metallverstärkung benötigt wird. Das nachträgliche Einarbeiten stellt abrechnungstechnisch für gesetzlich versicherte Patienten im Rahmen einer Regelversorgung oft ein Problem dar.
Eine Metallbasis bei einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese ist nur in begründeten Ausnahmefällen über die BEL abrechenbar.
Nach der ZE-Richtlinie Nr. 30 ist bei einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese in der Regel die Basis aus Kunststoff herzustellen.
Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmenfällen (z.B. bei Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.
Diese Planung beschreibt aber nur die Neuanfertigungen.
Die Indikation für eine Metallbasis kann in der Regel nur bei der Neuplanung einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese festgestellt werden.
Wenn zum Zeitpunkt der Neuplanung keine anatomischen Gründe für eine Metallbasis vorlagen, werden diese auch nicht bei einer später erforderlichen Wiederherstellung vorliegen; anderenfalls könnte ein Planungsfehler unterstellt werden.
Allerdings kann sich bei einer Erweiterung einer vorhandenen Teilprothese zu einer schleimhautgetragenen Deckprothese bzw. Totalprothese die Notwendigkeit für eine Metallbasis ergeben.
Gemäß den Befundbestimmungen kann diese Wiederherstellung nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden.
In diesem Fall ist eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.
Beispiel: Nachträgliches Einarbeiten einer Metallbasis und anschließende Unterfütterung einer Totalprothese im Oberkiefer bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation gemäß ZE-Richtlinie Nr. 30
Regelversorgung
Leider lässt die BEL in diesem Fall keine größere Menge an Positionen zu.
Sollte in diesem Fall keine Ausnahmeindikation vorliegen, wäre die Abrechnung nur in der BEB möglich.
Beispiel: Nachträgliches Einarbeiten einer Metallbasis und anschließende Unterfütterung einer Totalprothese im Oberkiefer
andersartige Versorgung
Bei diesen Reparaturleistungen ist eine genaue Klärung der Beauftragung und Versicherungsverhältnisse notwendig, um zu entscheiden, ob es sich um eine Leistung innerhalb der BEL oder BEB handelt.
Bitte erfassen Sie die Leistungen individuell und rechnen nicht zum Pauschalpreis ab.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander