163 0 Zahnfleisch Keramik | Erläuterung zum Leistungsinhalt Herstellen von Zahnfleischpartien aus Keramik zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien in Verbindung mit einer Verblendung Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 163 0 ist je Zahn, auch für Wurzelpontic, einmal abrechenbar. | Der Zusatz „auch für Wurzelpontic“ gibt eine direkte Aussage bezüglich der Farbe dieser Leistung. Meistens wird aufgrund der Positionsbezeichnung nur die rosafarbene Keramik dieser Leistung zugeordnet. Wurzelpontics sind grundsätzlich zahnfarben. |
Diese Leistung kann auch für das verblendete Brückenglied angesetzt werden, obwohl in der Regel keine rosafarbene Keramik verarbeitet wird. Die Verlängerung des verblendeten Brückengliedes mittels Keramik bis zur Gingiva ist als Wurzelpontic abzurechnen. Zum besseren Verständnis sollte bei dieser Leistung eine Erklärung für den Kunden erstellt werden.
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164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit | Erläuterung zum Leistungsinhalt Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Komposit durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung Die L-Nr. 164 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1–3 mit ein. Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 164 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 und L-Nr. 102 8, einem Brückenglied nach L-Nr. 110 0, einer teleskopierenden Krone nach L-Nr. 120 0 und L-Nr. 120 1 oder einer Rückenschutzplatte nach L-Nr. 208 1 abrechenbar. Die L-Nr. 164 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.
| Grundvoraussetzung für diese Leistung ist die Konditionierung der Metalloberfläche. Dies wird mit der BEL-II-Nr. 155 0 abgerechnet.
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Sollte im Rahmen einer Instandsetzung nur ein Teil einer vestibulären Kompositverblendung (z.B. der Randbereich) erneuert werden, ist innerhalb der BEL nur die Leistung 164 0 anzurechnen. Bei so einer Teilleistung müssen wir bedenken, dass sich in diesem Fall trotzdem die Gewährleistung auf die gesamte Verblendung bezieht. Es ist anzuraten, bei solchen Aufträgen die gesamte Verblendung zu erneuern.
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165 0 Zahnfleisch aus Komposit
| Erläuterung zum Leistungsinhalt Herstellen von Zahnfleischpartien aus Komposit zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 165 0 ist einmal je Zahn, auch für Wurzelpontic, abrechenbar.
| Der Zusatz „auch für Wurzelpontic“
gibt eine direkte Aussage bezüglich der Farbe dieser Leistung. Meistens
wird aufgrund der Positionsbezeichnung nur das rosafarbene Komposit
dieser Leistung zugeordnet. Wurzelpontics sind grundsätzlich
zahnfarbend. |
Diese Leistung kann auch für das verblendete Brückenglied angesetzt werden, obwohl in der Regel kein rosafarbenes Komposit verarbeitet wird. Die Verlängerung des verblendeten Brückengliedes mittels Komposit bis zur Gingiva ist als Wurzelpontic abzurechnen. Zum besseren Verständnis sollte bei dieser Leistung eine Erklärung für den Kunden erstellt werden. |
201 0 Metallbasis
| Erläuterung zum Leistungsinhalt Basis einer Modellgussprothese für eine Ober- oder Unterkieferprothese • ggf. Kragenfassung • Duplikatmodell aus Einbettmasse Erläuterungen zur Abrechnung Kann
bei einer Unterkiefer-Modellgussprothese kein Sublingualbügel
angefertigt werden, sind neben der L-Nr. 201 0 die L-Nr. 202 1
(fortlaufende Klammer), die L-Nrn. 202 5 Kralle und 208 3
Metallkaufläche gegossen abrechenbar.
| Auswirkung auf die Abrechnung Das Modell aus feuerfester Masse und das Dublieren sind bereits feste Bestandteile dieser Leistung. |
Auch diese Leistung im Metallbereich ist innerhalb der BEL über die Gusstechnik zu erbringen.
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202 1 Einarmige gegossene Haltevorrichtung
| Erläuterung zum Leistungsinhalt Hierzu zählen die einarmige Klammer, die Inlayklammer, die fortlaufende Klammer (je Zahn) und die Bonyhardklammer.
| Innerhalb der BEL II sind verschiedene Klammerleistungen zusammengefasst worden. |
Sollte eine einzelne Klammer (nicht in Zusammenhang mit einem Modellguss) angefertigt werden, so ist zusätzlich die BEL-II-Nr. 212 0 „Zuschlag für einzeln gegossene Klammer(n)“ unter Beachtung von deren Erläuterungen abrechenbar.
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202 6 Ney-Stiel
| Erläuterung zum Leistungsinhalt Gegossenes Element an einer Klammer oder einer teleskopierenden Krone für eine sattelferne Verbindung mit der Modellgussbasis. Der Ney-Stiel ist ein kleiner Verbinder zwischen Modellgussbasis und Halte- oder Stützelement oder Teleskopkrone, der nicht vom Sattel ausgeht. Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 202 6 ist bei sattelferner Anbringung einer Klammer oder einer teleskopierenden Krone abrechenbar. | Diese Leistung muss eine gegossene Metallleistung darstellen und ist zudem auch abhängig von der Konstruktionsweise.
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Dieser „kleine Verbinder“ von einer Klammer oder einem Sekundärteil zum Modellguss ist der Ney-Stiel. Mittlerweile ist bei der Bonwillklammer der Ney-Stiel inkludiert worden und in dem Fall dann nicht abrechenbar.
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