134 9 Wiederbef. Sek.-Teil | Erläuterung zum Leistungsinhalt Wiederbefestigen des Sekundärteils einer Teleskopkrone oder einer Konuskrone, eines Sekundärteiles eines Konfektionsankers oder eines konfektionierten oder individuellen Geschiebes bei geteilter Brücke • Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung grenzenden Zahnes • Sekundärteil zur Wiederbefestigung vorbereiten • Fügepassung über Hilfsteil, je Fügung, formschlüssige Passung zur Fügung eines Sekundärteiles • Sekundärteil an Basis • Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung • ggf. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff • Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren • Lötung, einfach • Lötmodell • lotfreie Verbindung Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 134 9 ist für das Wiederbefestigen eines Sekundärteiles einer Teleskopkrone oder einer Konuskrone, eines Sekundärteils eines Kugelknopfankers oder eines konfektionierten oder individuellen Geschiebes bei geteilter Brücke abrechenbar. | Diese Leistung ist für das Befestigen eines vorhandenen und wiederverwendbaren individuellen oder konfektionierten Sekundärteiles vorgesehen. Maßgeblich kommt es hier auf die Wiederverwendung des Sekundärteiles an. |
Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Maßnahme im Bereich der Wiederherstellungen. Hervorzuheben ist die inkludierte Metallverbindung. Eine BEL 807 0 ist hier nicht möglich. |
136 0 Gefrästes Lager | Erläuterung zum Leistungsinhalt Fräsung eines Lagers für Schubverteilungsarm im Metall (Krone oder Brückenglied) Erläuterungen zur Abrechnung Ein nicht gefrästes Lager für eine Auflage eines gegossenen Halte- und/oder Stützelementes ist nach L-Nr. 103 1 abrechenbar.
| Das gefräste Lager dient zur Aufnahme eines Schubverteilungsarmes.
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Diese gefräste „Primär“-Lager ist zusammen mit dem Fräsmodell BEL-II-Nr. 005 5 abrechenbar. |
137 0 Schubverteilungsarm | Erläuterung zum Leistungsinhalt gegossener Schubverteilungsarm für gefrästes Lager • ggf. Lötung, einfach • Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung • lotfreie Verbindung an Metallbasis Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 137 0 ist nur in Verbindung mit L-Nr. 136 0 oder bei vorhandenem gefrästem Lager abrechenbar. Die L-Nr. 137 0 ist neben der L-Nr. 202 1 einmal abrechenbar, wenn der Schubverteilungsarm Teil einer Halte- und Stützvorrichtung ist. | Bei dieser Leistungsbeschreibung sind die Erläuterungen aufschlussreich. Der Schubverteilungsarm versteht sich als Sekundärteil zum gefrästen Lager. |
Schubverteilungsarme sind bei Regelversorgungen nicht mehr sehr häufig anzutreffen, da meist ein Geschiebe mit verarbeitet wird, welches die Konstruktion in die Gleichartigkeit bewegt. Alternativ zu einer Klammer als Halte- und Stützelement kann aber laut Erläuterung auch ein gefrästes Lager und ein Schubverteilungsarm angefertigt werden, sofern im vestibulären Bereich zusätzlich eine einarmige Klammer angefertigt wird. |
155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel | Erläuterung zum Leistungsinhalt Konditionierung einer Metallfläche zur Aufnahme einer vestibulären Verblendung mit Komposit oder zur Vorbereitung einer adhäsiven Befestigung Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 155 0 ist je Flügel für Adhäsivbrücke (L-Nr. 102 3) und bei Verblendungen je Krone, Brückenglied oder Rückenschutzplatte nach L-Nr. 164 0 abrechenbar. Bei der L-Nr. 404 0 – semipermanente Schiene – ist die L-Nr. 155 0 je Zahn abrechenbar.
| Eine Konditionierung beschreibt die Vorbereitung eines Untergrundes für den gewünschten Haftverbund. |
Da es sich bei diese Leitung nur um eine vorbereitende Maßnahme handelt, ist sie so vielseitig ansetzbar. Innerhalb der BEL II wird diese Leistung meistens bei den Kompositverblendungen abgerechnet. |
162 0 vestibuläre Verblendung Keramik | Erläuterung zum Leistungsinhalt vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung Die L-Nr. 162 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1–3 mit ein. Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 162 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone oder eines Brückengliedes abrechenbar. Die L-Nr. 162 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar. | Jegliche Vollverblendungen sind innerhalb der BEL ausgeschlossen.
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Sollte im Zuge einer Instandsetzung eine Verblendung erneuert werden, so
ist die BEL 162 0 abrechenbar. Hier ist anzumerken, dass bei dieser
Leistung im Zuge einer Instandsetzung auch die Gewährleistung für die
gesamte Verblendung „erneuert“ wird. Dies ist zu beachten, wenn bei
Reparaturen nur Teile einer Verblendung erneuert werden. |