Leistungsinhalte des BEL II – Krone verblendet, VK Implantat, Stiftaufbau, TK
Wie bei Vollgußkronen und Teilkronen müssen auch verblendete Kronen über die Gusstechnik hergestellt werden. Im BEL II ist die Aufmerksamkeit auf die jeweiligen Leistungsinhalte zu richten. Diese haben direkte Auswirkungen auf die Abrechnung, wenn sich die Versorgung in Richtung Gleichartigkeit ändert.
Neben den bekannten Abrechnungsnummern zu den BEL-II-Leistungspositionen fehlt oft das genaue Wissen über die definitiven Leistungsbeschreibungen. Diese Leistungsbeschreibungen sind im BEL II vertragsseitig formuliert worden.
Typische Leistungsinhalte innerhalb des BEL II - Krone für vestibuläre Verblendung, Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung, Stiftaufbau, Teleskopierende Krone
BEL II | Erläuterungen | Auswirkung auf die Abrechnung |
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102 4 Krone für vestibuläre Verblendung | Erläuterung zum Leistungsinhalt Gegossene Krone aus Metall, für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik unter Verwendung eines Mittelwertartikulators • Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes • Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren • ggf. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren • Vorlötung, unterschiedliche Metalle • Lötung, einfach • Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung • Lötmodell Erläuterungen zur Abrechnung Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach BEL-II-Nr. 102 4 sind die BEL-II-Nrn. 160 0, 162 0 oder 164 0 abrechenbar. | Auswirkung auf die Abrechnung: Die BEL-II-Nr. 102 4 ist ausschließlich für vestibuläre Verblendungen vorgesehen. Vollverblendungen würden diese Krone aus der BEL II in die BEB 97 bewegen. |
Wie schon bei den vorherigen Kronenpositionen muss auch diese Krone innerhalb der BEL II über die Gusstechnik hergestellt werden. Bei den Kronen innerhalb der BEL II ist die Aufmerksamkeit auf die jeweiligen Leistungsinhalte zu richten. Dies hat dann direkte Auswirkungen auf die Abrechnung, wenn sich die Versorgung in Richtung Gleichartigkeit ändert. | ||
102 6 Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung | Erläuterung zum Leistungsinhalt
| Auswirkung auf die Abrechnung: Unter bestimmten Indikationsvoraussetzungen sind Implantatkronen auch über die BEL II abrechenbar. Dies ist auch im § 2 der einleitenden Bestimmungen zur BEL IIfestgehalten. |
Implantatleistungen, auch Ausnahmeversorgungen, innerhalb der BEL sind wie folgt in den einleitenden Bestimmungen beschrieben:
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105 0 Stiftaufbau | Erläuterung zum Leistungsinhalt
| Auswirkung auf die Abrechnung: Eine Besonderheit bei Stiftaufbauten kann dann entstehen, wenn bei einem Zahn mehrere Stiftaufbauten (geteilter Stiftaufbau) angefertigt werden müssen. |
Sollten bei einem Zahn mehrere Stiftaufbauten angefertigt werden, so sind diese auch nach Anzahl abrechenbar. Zur Nachvollziehbarkeit sollte dies auf der Rechnung entsprechend vermerkt werden (z.B. geteilter Stiftaufbau aufgrund von Wurzelkanaldivergenz). | ||
120 0 Teleskopierende Krone | Erläuterung zum Leistungsinhalt
| Auswirkung auf die Abrechnung: Diese Leistung beschreibt die Teleskopkrone in der Gesamtheit und ist somit auch nicht teilbar. |
Eine nicht unübliche Arbeitsteilung kann vorliegen, wenn z.B. das Praxislabor die Teleskopkrone anfertigt und ein gewerbliches Labor anschließend den Modellguss.
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Zahntechnikermeister Stefan Sander