Leistungsinhalte des BEL II - Grundeinheit
Die Grundeinheit Instandsetzung stellt lediglich die Grundgebühr für die Wiederherstellung
der Funktion von Prothesen dar. Erst durch eine zusätzliche Leistungseinheit wird diese
Grundgebühr näher definiert.
Typische Leistungsinhalte innerhalb der BEL II - Grundeinheit ZE und Grundeinheit Instandsetzung ZE/implantatgetragen
BEL II | Erläuterungen | Auswirkung auf die Abrechnung |
---|
801 0 Grundeinheit ZE | Erläuterung zum Leistungsinhalt Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 801 0 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den L-Nrn. 802 1-7, 160 0, 164 0 sowie 383 0 und 384 0 abrechenbar. | Diese Leistung stellt den fertigungstechnischen Aufwand ab, der durch Vor- und Nacharbeit bei der Durchführung der eigentlichen „Reparatur“ entsteht. Das bedeutet, dass weitere Leistungseinheiten hinzugefügt werden müssen.
|
Bei der Leistung 801 0 Grundeinheit ZE ist bei einer Erneuerung einer Verblendung an einem herausnehmbaren Zahnersatz die jeweilige Verblendung (L-Nr. 160 0/164 0) wie eine Leistungseinheit anzusehen und auch abzurechnen. Die L-Nrn. 383 0 (Zahn zahnfarben hergestellt) und 384 0 (Zahn zahnfarben hinterlegt) sind für Reparaturen für diesen Bereich zwar nicht ausdrücklich beschrieben, dem Sinne nach aber wohl analog anzuwendenden.
|
801 8 Grundeinh. Instands. ZE/implantatgest. | Erläuterung zum Leistungsinhalt Instandsetzen und/oder Erweiterung einer Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 801 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar. Die L-Nr. 801 8 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den L-Nrn. 802 1, 802 2, 802 3 und 802 4 abrechenbar.
| Diese Grundeinheit muss durch weitere Leistungseinheiten ergänzt werden. Abrechenbar für Arbeiten in der Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie Nr. 36b.
|
Die Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie Nr. 36b sind in den einleitenden Bestimmungen zur BEL unter §2 beschrieben.
|
Zahntechnikermeister
Stefan Sander