005 3 Modell nach Überabdruck | Erläuterungen zur Abrechnung Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zur L-Nr. 005 3 die L-Nr. 002 3 abrechenbar | Das Modell nach Überabdruck ist dann möglich, wenn über Primärteile, welche sich noch im Mund des Patienten befinden, eine Abformung stattfindet. Eine weitere Möglichkeit wäre gegeben, wenn bei einer Anprobe von Kronen oder Brücken eine Abformung genommen wird. Sollte dann eine Zahnfleischmaske oder ein Kunststoffmodell erstellt werden, wäre eine weitere BEL-II-Nr. 002 3 möglich (hier max. Anzahl beachten).
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Hier ist die spätere Anfertigung eines Kunststoffstumpfes innerhalb der BEL II nicht abrechenbar.
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005 4 Set-up-Modell für KFO | Erläuterungen zur Abrechnung Die BEL-II-Nr. 005 4 ist in Verbindung mit KFO-Planungen und -Leistungen nach der L-Nr. 003 0 abrechenbar.
| Die Beschreibung „nach der BEL-II-Nr. 003 0“ bedeutet, dass diese Leistung (BEL-II-Nr. 003 0) im Vorfeld erbracht werden muss. Diese Leistung ist auf KFO beschränkt. |
Innerhalb der BEL sind einige Leistungen ausschließlich auf die KFO beschränkt.
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005 5 Fräsmodell | Erläuterungen zum Leistungsinhalt Modell zur Aufnahme von Frässtümpfen Erläuterungen zur Abrechnung Die BEL-II-Nr. 005 5 ist einmal je Kiefer abrechenbar, unabhängig davon, wie viele Fräsungen in dem jeweiligen Kiefer anfallen. | Das Fräsmodell kann in dem Zusammenhang von der BEL-II-Nr. 120 0 "teleskopierende Krone", BEL-II-Nr. 133 1 "individuelles Geschiebe" (nur bei geteilter Brücke) sowie BEL-II-Nr. 136 0 "gefrästes Lager für Schubverteilungsarm" erstellt und abgerechnet werden. Kunststoffstümpfe, welche bei dem Fräsmodell meistens angefertigt werden, sind bereits in den jeweiligen Kronenpositionen enthalten und somit nicht zusätzlich abrechenbar.
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Anders als in der BEB, sind die Kunststoffstümpfe innerhalb der BEL nicht gesondert abrechenbar.
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006 0 Zahnkranz | Erläuterungen zum Leistungsinhalt Herstellung eines Zahnkranzes im Praxislabor zur späteren Ergänzung mit einem Gipssockel zu einem Sägemodell oder einem Einzelstumpfmodell oder einem Set-up Modell für die KFO-Planung oder Herstellung eines Positioners durch das gewerbliche Labor. Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL-II-Nr. 006 0 ist nicht durch das gewerbliche Labor abrechenbar, es sei denn der Leistungsinhalt wird durch das gewerbliche Labor in der Zahnarztpraxis erbracht.
| Bei dieser Leistung handelt es sich um
eine erste Teilleistung zur Erstellung eines gesamten Modells, die nur
innerhalb der Zahnarztpraxis stattfindet.
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Die Leistung BEL-II-Nr. 002 3 ist eine Teilleistung und zieht die BEL-II-Nr. 007 0 Zahnkranz sockeln zwingend nach sich.
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007 0 Zahnkranz sockeln | Erläuterung zum Leistungsinhalt Vorhandenen Zahnkranz bearbeiten und zum Sägemodell, Einzelstumpfmodell oder Set-up-Modell zur Herstellung eines Positioners vervollständigen Erläuterungen zur Abrechnung Die BEL-II-Nr. 007 0 ist vom Praxislabor abrechenbar, wenn die BEL-II-Nr. 006 0 durch das gewerbliche Labor erbracht und abgerechnet wird.
| Diese Leistung ist der zweite notwendige Arbeitsschritt nach der BEL-II-Nr. 006 0 zur endgültigen Anfertigung eines Modells.
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Diese Leistung wird in der Regel vom gewerblichen Labor erbracht.
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012 0 Mittelwertartikulator | Erläuterung zum Leistungsinhalt Modellpaar in Mittelwertartikulator montieren. Der Artikulator muss Lateral-, Protrusions- und Öffnungsbewegungen zulassen. Erläuterungen zur Abrechnung Die BEL-II-Nr. 012 0 ist nur abrechenbar, wenn die Modelle die gesamten Kieferverhältnisse wiedergeben und nur einmal je Fall, außer wenn der Zahnarzt einen neuen Abdruck oder Biss nehmen musste. Die BEL-II-Nr. 012 0 ist nicht abrechenbar, wenn der gefertigte oder wiederhergestellte Zahnersatz oder das KFO-Gerät eine Berücksichtigung der Lateral- und Protrusionsbewegung nicht erfordert, wie z. B. bei den BEL-II-Nr. 032 0, 104 0 und 808 0. Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (z.B. Gesichtsbogen) ist nicht nach BEL-II-Nr. 012 0 abrechenbar.
| Die mehrfache Montage der Modelle ist innerhalb der BEL II abrechenbar. Die Abdrucknahme oder die erneute Bissregistrierung muss aber praxisseitig für die KZV dokumentiert sein. Beim Mittelwertartikulator handelt sich nur um die mindeste (ausreichende) Voraussetzung im zahntechnischen Ablauf. |
Das Abrechnen und die Verwendung von Systemteilen, wie z.B. Gesichtsbogen, wird je nach KZV-Gebiet unterschiedlich gesehen. Bitte informieren Sie sich vorher bei Ihrer zuständigen KZV.
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