Die BEB Zahntechnik® kann vorteilhaft sein
Wussten Sie, dass viele Sachkostenlisten von privaten Versicherungsträgern auf der BEB 97 beruhen?
Hier kann die BEB Zahntechnik® vorteilhaft sein, da sich die Leistungspositionen
nur sehr schwer vergleichen lassen.
Betrachten wir weitere Leistungsinhalte innerhalb der BEB Zahntechnik®:
1.05.05.0 Modellzahn diagnostisch bearbeiten |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt
- Zahn diagnostisch beschleifen
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Auswirkung auf die Abrechnung: Mit dem diagnostischen Beschleifen eines Modellzahnes wird festgestellt, wie und durch welche zahnärztlichen Maßnahmen eine Disfunktion in der Artikulation behoben werden kann. |
Diese Position kann sowohl als ergänzende Maßnahme bei einem Set-up oder auch als Planungsgrundlage für kommende ZE-Leistungen dienen.
1.05.06.0 Modellzahn diagnostisch bewegen |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt
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Auswirkung auf die Abrechnung: Diese Leistung ist eine Teilleistung des Set-ups. |
Bei dieser Leistung wird der zu korrigierende Zahn aus der Zahnreihe ausgesägt und in die zukünftige Position fixiert.
Die Leistung „Modellzahn diagnostisch bewegen“ ist eine vorbereitende Maßnahme für eine KFO-Behandlung.
1.05.09.0 Abdecken von Kieferteilen je Kiefersegment, Sattel |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt
- Abdecken von Kieferteilen
Anwendungshinweise
- bei Satteln über mehrere Kieferteile je Front-/ Seitenzahnbereich
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Auswirkung auf die Abrechnung: Das Abdecken mit z.B. Zinnfolie oder Wachs ist mit dieser Position beschrieben. |
Bei dieser Position ist zu beachten, dass diese Begleitleistung je Sattel abgerechnet werden kann.
1.05.12.0 Vorwall |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt
- Silikonmasse anmischen
- Objekt fassen
- lösen und kontrollieren
Anwendungshinweise
- für jeden erstellten Vorwall
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Auswirkung auf die Abrechnung: Der Vorwall ist mit dieser Position, unabhängig vom verwendeten Material, beschrieben. |
Bei dieser Leistung wird ein Vorwall, meist aus Silikon, angefertigt und dient zur Fixierung von sowohl bereits fertiggestellten Zähnen/Zahnreihen, wenn diese entfernt und wieder befestigt werden sollen.
1.06.01.0 Basis aus Kunststoff, partiell |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt
- Basis aus Kunststoff partiell
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Auswirkung auf die Abrechnung: Eine partielle Basis aus Kunststoff bildet die Grundlage für eine Bissregistrierung. |
Eine Basis aus einem thermoplastischen Material ist für die Bissregistrierung bei Zahnersatz und Zahnkronen wegen deren fehlender Verwindungssteifigkeit nicht indiziert.
1.06.02.0 Basis aus Kunststoff, total, für Bisswall |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt
- Basis aus Kunststoff unbezahnt
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Auswirkung auf die Abrechnung: Die totale Basis ist die Grundlage für eine Bissregistrierung bei der Herstellung einer Totalprothese. |
Die totale Basis aus Kunststoff darf nicht aus einem thermoplastischen Material angefertigt werden.
In der Regel wird diese Basis aus einem selbsthärtendem oder lichthärtendem Kunststoff gefertigt.
Die totale Basis aus Kunststoff muss dem Modell exakt anliegen und verwindungssteif sein. Sie wird ergänzt um einen Bisswall aus Wachs oder Kunststoff zur nachfolgenden Bissnahme.
Weiter geht es mit dem nächsten Teil.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander