Hinweis zur Sachkostenliste bei Privatversicherern
Die meisten privaten Krankenversicherungen besitzen inzwischen
sogenannte Sachkostenlisten. Darauf sind in der Regel Materialkosten und zahntechnische
Leistungen aufgeführt, die nach individueller Auffassung der jeweiligen
Krankenversicherung erstattungsfähig sind oder aber nicht. Zum anderen
werden sehr häufig diesen erstattungsfähigen Leistungen Höchstpreise
zugeordnet, die kenntlich machen, bis zu welchem Betrag diese Leistungen erstattet
werden können.
Diese Listen sind ein ewig währender
Streitpunkt zwischen Patient und Zahnarzt, aber auch zwischen Zahnarzt und
Versicherung.
Viele Patienten kürzen eigenmächtig
die Liquidationen um den von der Versicherung nicht erstatteten Betrag. Die
Zahnärzte bestehen zu Recht auf der Begleichung der gesamten Liquidation,
da sie ja entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstellt wurde (Trennung
von Erstattung und Liquidation).
Die Versicherten sind
der Auffassung, dass es sich bei den Sachkostenlisten um eine einseitige,
nachträgliche Veränderung des ursprünglich abgeschlossenen
Versicherungsvertrages handelt.
Nun gibt es ein Urteil,
das die AXA-Versicherung angestrebt hat:
Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat mit Urteil vom 18.Januar 2006 (Az: IV ZR 244) entschieden, dass
die »Sachkostenliste« der AXA-Versicherung wirksam ist. Damit
lautete das Urteil des BGH grundsätzlich anders als das des Landgerichtes
Köln in der vorausgegangenen Instanz (LG Köln, Urteil vom 29.09.04,
Az: 23 S 42/04), das wie der Versicherungsnehmer der Auffassung war, dass
die Sachkostenliste unwirksam ist.
In der »Information
zur Sachkostenliste« der AXA-Versicherung vom 01.07.1998 heißt
es: »Die Liste bezeichnet abschließend die Leistungen, die von
einem Zahnarzt/einer Zahnärztin oder einem zahntechnischen Labor als
Sachkosten gemäß § 9 GOZ erbracht werden und im Rahmen des
Versicherungsschutzes erstattungsfähig sind.« Damit führte
die AXA-Versicherung erstmalig eine Sachkostenliste für zahntechnische
Leistungen ein. Nachdem die Behandlung beendet wurde und der Versicherungsnehmer
die Liquidation mit der Fremdlaborrechnung bei der Versicherung zur Erstattung
eingereicht hatte, kürzte die AXA die berechneten Laborkosten unter Hinweis
auf ihre Sachkostenliste um ca. 30 %.
In seinem erstinstanzlichen
Urteil hat das Landgericht Köln diese Sachkostenliste – wie auch
in der Argumentation des Versicherungsnehmers – als »unklar und
intransparent« und somit letztlich als »unwirksam« angesehen.
Wegen der allgemeinen Bedeutung der Streitfrage hatte das Landgericht die
Revision zum BGH zugelassen. Von dieser Möglichkeit machte die AXA Gebrauch.
Der BGH ist der vorangegangenen Argumentation des Versicherungsnehmers
und des Landgerichts Köln jedoch nicht gefolgt, sondern hat vielmehr
in mündlicher Verhandlung erklärt, dass er von der Wirksamkeit der
Sachkostenliste ausgeht.
Also erfolgte eine Abweisung
der Klage des Versicherungsnehmers.
In diesem Zusammenhang
sei aber auf eine Besonderheit in diesem Fall hingewiesen:
Der
Versicherungsnehmer hatte den Versicherungsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Juli
1998 abgeschlossen. Die Sachkostenliste wurde ebenfalls zum 1. Juli 1998 eingeführt.
Damit waren der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns und sozusagen das Wissen über
diese Liste von Seiten des Versicherungsnehmers identisch. Er musste sie gleichsam
als Vertragsbestandteil anerkennen.
Sogenannte Altverträge – wie
in unserer Einleitung angeführt sind – sind von diesem Urteil nicht
betroffen. Für Verträge, die vor Geltung der Sachkostenliste abgeschlossen
wurden, sind die Sachkostenlisten nach wie vor irrelevant.
Empfehlung für Laborbesitzer
Sie kennen das! Der Privatpatient der AXA bekommt nicht alles erstattet,
der Patient schickt den Brief an den Zahnarzt, der Zahnarzt an das Labor mit
dem Vermerk: Bitte ändern Sie die Rechnung aufgrund des Briefes der AXA
an Patient XY!
Wenn Sie das tun, haben Sie schon verloren.
Nachträgliches Weglassen von Positionen oder Ändern der
Preise beweist ja nur, dass Sie nicht richtig kalkuliert haben. Den schwarzen
Peter haben das Labor und der Zahnarzt, die AXA ist fein raus.
Wichtig: Der Zahnarzt muss vor Beginn der Behandlung den
Patienten ausreichend darauf hinweisen, dass, wenn er privat bei der AXA versichert
ist, er unter Umständen nicht alles erstattet bekommt. Besprechen Sie
diesen Sachverhalt als Laborbesitzer einmal grundsätzlich mit Ihrem Kunden.
Warum sollen Sie als Labor und der Zahnarzt als Behandler Ihre
jeweiligen Preise nach einer Versicherung richten?