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BEL II Paragraphen 1-10

§1

Das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis gem. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, soweit die gewählte Versorgung mit Zahnersatz der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen anfallen. Die Leistungen der einzelnen Gruppen des BEL II – 2006 sind miteinander kompatibel, soweit die Erläuterungen in den Leistungspositionen dieses nicht ausschließen.

Das bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen enthält Einzelleistungen, die entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Menge abrechnungsfähig sind, wenn nicht durch die Erläuterungen Anderweitiges geregelt ist.

§2

Leistungen für Kieferbruchbehandlungen, für Epithesen und für Resektionsprothesen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

§3a

Die in diesem Verzeichnis aufgeführten zahntechnischen Leistungen bei Implantatversorgungen gelten nur für Ausnahmeversorgungen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen zur Aufnahme zahntechnischer Leistungen für Ausnahmeversorgungen nach 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V unverzüglich weiterzuführen.

§3b

Für die Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien (BAnz 2005, S. 4094) bildet das BEL II – 2006 nur für die dort gesondert gekennzeichneten Leistungen die Abrechnungsgrundlage. Alle weiteren im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten zahntechnischen Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

§3c

Die in den §§ 3 a und 3 b enthaltenen Regelungen haben nur dann Bindungswirkung, wenn der Zahnarzt dem zahntechnischen Labor

bei der Auftragsvergabe bestätigt, dass sich der Auftrag auf eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V (nach deren Vereinbarung) oder auf einen Ausnahmefall nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien bezieht.

§4

Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote), Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente

und künstlichen Zähne abgerechnet werden. Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe zur Brückenteilung, Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten.

§5

Die Rechnung über die zahntechnische Leistung hat den kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leistungsklarheit und Leistungswahrheit zu entsprechen und alle tatsächlich erbrachten Leistungen in einer Rechnung aufzuführen.

Bei der Herstellung zahntechnischer Leistungen innerhalb Deutschlands ist der Herstellungsort (z.B. Frankfurt/Main), außerhalb Deutschlands das Herstellungsland (z.B. Frankreich) anzugeben.

§6

Zahntechnische Leistungen, die in einer Leistungsposition dieses Verzeichnisses zusammengefasst sind, dürfen nur von einem Laboratorium erbracht werden, außer in Ausnahmefällen (z.B. bei der Mängelbeseitigung).

§7

Fremdleistungen dürfen nicht als Eigenleistungen ausgewiesen werden. Werden Fremdleistungen (auch Teilleistungen) abgerechnet, so ist eine Kopie der Originalbelege der herstellenden zahntechnischen Laboratorien den Abrechnungen beizufügen. Bei der Erstellung der Rechnung ist mindestens die Kurzbezeichnung der einzelnen Leistung gemäß Anlage 2 zum bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis anzugeben.

§8

Wird eine zahntechnische Einzelanfertigung arbeitsteilig durch mehrere Laboratorien gefertigt, sind für die Abrechnung die Preise des Vertragsgebietes im Geltungsbereich des SGB V maßgebend, in dem das jeweilige, die (Teil-) Leistung herstellende Laborseinen Sitz hat. Hat ein zahntechnisches Labor

seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des SGB V, so sind seine zahntechnischen Leistungen nur dann abrechnungsfähig, wenn sich die Preise an den dort ortsüblichen Preisen orientieren, sofern die vereinbarten Höchstpreise nicht überschritten werden.

§9

Für Sonderanfertigungen hat der Hersteller eine Erklärung nach Nummer 2.1 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG(Konformitätserklärung) in der jeweils geltenden Fassung auszustellen und den zahntechnischen Sonderanfertigungen beider Abgabe der Rechnung eine Kopie beizufügen. Er hat die Dokumentation

nach Nummer 3.1 des Anhangs VIII der Richtlinie93/42/EWG zu erstellen und alle erforderlichen Maßnahmen zutreffen, um die Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte mit dieser Dokumentation zu gewährleisten. Erklärung und Dokumentation sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (vgl. hierzu § 6 Abs. 5 MPV).

§10

Die Vertragsparteien bilden einen “Gemeinsamen Ausschuss”, der zur Wahrung der bundeseinheitlichen Anwendung die Auslegung der jeweiligen Leistungsinhalte und Fragen der Abrechenbarkeit übernimmt. Die KZBV ist hierbei ins Benehmen zu setzen. Seine Entscheidungen werden in Form von Gemeinsamen Rundschreiben veröffentlicht. Sie sind nach ihrer Veröffentlichung für die Beteiligten bei der Verordnung, Herstellung und Abrechnung in der vertragszahnärztlichen Versorgung bindend.


Labor

Einrichtung zur Anfertigung von Zahnersatz durch speziell ausgebildete Zahntechniker. Die Zahntechniker verarbeiten die Abdrücke aus der zahnärztlichen Praxis und fertigen darauf den Zahnersatz an. Die Anfertigung erfolgt ausschließlich auf Weisung. des Zahnarztes. Ca. 20 % des Zahnersatzes werden in Praxislabors angefertigt, welche direkt einer Zahnarztpraxis angeschlossen sind

Verbindungselemente

Konstruktionselemente der Teilprothese; dienen zur Verbindung der Prothesenauflage mit den restlichen Zähnen.

Geschiebe

Verankerungsart zwischen festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz

Dokumentation

Aufzeichnung eines Behandlungsfalles.

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