























§1
Das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis gem. § 88 Abs.
1 Satz 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahntechnischen
Leistungen, soweit die gewählte Versorgung mit Zahnersatz der Regelversorgung
nach § 56 Abs. 2 SGB V entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der
kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen
anfallen. Die Leistungen der einzelnen Gruppen des BEL II – 2006 sind
miteinander kompatibel, soweit die Erläuterungen in den Leistungspositionen
dieses nicht ausschließen.
Das bundeseinheitliche
Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen enthält Einzelleistungen,
die entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Menge abrechnungsfähig
sind, wenn nicht durch die Erläuterungen Anderweitiges geregelt ist.
§2
Leistungen für Kieferbruchbehandlungen, für Epithesen
und für Resektionsprothesen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt
sind, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
§3a
Die in diesem Verzeichnis aufgeführten zahntechnischen Leistungen
bei Implantatversorgungen gelten nur für Ausnahmeversorgungen nach § 28
Abs. 2 Satz 9 SGB V. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen
zur Aufnahme zahntechnischer Leistungen für Ausnahmeversorgungen nach
28 Abs. 2 Satz 9 SGB V unverzüglich weiterzuführen.
§3b
Für die Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien
(BAnz 2005, S. 4094) bildet das BEL II – 2006 nur für die dort
gesondert gekennzeichneten Leistungen die Abrechnungsgrundlage. Alle weiteren
im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten zahntechnischen Leistungen werden
nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
§3c
Die in den §§ 3 a und 3 b enthaltenen Regelungen haben
nur dann Bindungswirkung, wenn der Zahnarzt dem zahntechnischen Labor | Einrichtung zur
Anfertigung von Zahnersatz durch speziell ausgebildete Zahntechniker. Die
Zahntechniker verarbeiten die Abdrücke aus der zahnärztlichen Praxis
und fertigen darauf den Zahnersatz an. Die Anfertigung erfolgt ausschließlich
auf Weisung. des Zahnarztes. Ca. 20 % des Zahnersatzes werden in Praxislabors
angefertigt, welche direkt einer Zahnarztpraxis angeschlossen sind |  |
bei der Auftragsvergabe bestätigt, dass sich der Auftrag
auf eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V (nach deren
Vereinbarung) oder auf einen Ausnahmefall nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien
bezieht.
§4
Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für
Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht
Lote), Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente| Konstruktionselemente
der Teilprothese; dienen zur Verbindung der Prothesenauflage mit den restlichen
Zähnen. |  |
und künstlichen Zähne abgerechnet
werden. Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe | Verankerungsart zwischen festsitzendem
und herausnehmbarem Zahnersatz |  |
zur Brückenteilung,
Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der kieferorthopädischen
Behandlungen Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern,
Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte
Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen.
Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen
Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen
abgegolten.
§5
Die Rechnung über die zahntechnische Leistung hat den kaufmännischen
Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leistungsklarheit
und Leistungswahrheit zu entsprechen und alle tatsächlich erbrachten
Leistungen in einer Rechnung aufzuführen.
Bei der
Herstellung zahntechnischer Leistungen innerhalb Deutschlands ist der Herstellungsort
(z.B. Frankfurt/Main), außerhalb Deutschlands das Herstellungsland (z.B.
Frankreich) anzugeben.
§6
Zahntechnische Leistungen, die in einer Leistungsposition dieses
Verzeichnisses zusammengefasst sind, dürfen nur von einem Laboratorium
erbracht werden, außer in Ausnahmefällen (z.B. bei der Mängelbeseitigung).
§7
Fremdleistungen dürfen nicht als Eigenleistungen ausgewiesen
werden. Werden Fremdleistungen (auch Teilleistungen) abgerechnet, so ist eine
Kopie der Originalbelege der herstellenden zahntechnischen Laboratorien den
Abrechnungen beizufügen. Bei der Erstellung der Rechnung ist mindestens
die Kurzbezeichnung der einzelnen Leistung gemäß Anlage 2 zum bundeseinheitlichen
Leistungsverzeichnis anzugeben.
§8
Wird eine zahntechnische Einzelanfertigung arbeitsteilig durch
mehrere Laboratorien gefertigt, sind für die Abrechnung die Preise des
Vertragsgebietes im Geltungsbereich des SGB V maßgebend, in dem das
jeweilige, die (Teil-) Leistung herstellende Laborseinen Sitz hat. Hat ein
zahntechnisches Labor | Einrichtung
zur Anfertigung von Zahnersatz durch speziell ausgebildete Zahntechniker.
Die Zahntechniker verarbeiten die Abdrücke aus der zahnärztlichen
Praxis und fertigen darauf den Zahnersatz an. Die Anfertigung erfolgt ausschließlich
auf Weisung. des Zahnarztes. Ca. 20 % des Zahnersatzes werden in Praxislabors
angefertigt, welche direkt einer Zahnarztpraxis angeschlossen sind |  |
seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des SGB V, so
sind seine zahntechnischen Leistungen nur dann abrechnungsfähig, wenn
sich die Preise an den dort ortsüblichen Preisen orientieren, sofern
die vereinbarten Höchstpreise nicht überschritten werden.
§9
Für Sonderanfertigungen hat der Hersteller eine Erklärung
nach Nummer 2.1 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG(Konformitätserklärung)
in der jeweils geltenden Fassung auszustellen und den zahntechnischen Sonderanfertigungen
beider Abgabe der Rechnung eine Kopie beizufügen. Er hat die Dokumentation | Aufzeichnung
eines Behandlungsfalles. |  |
nach Nummer 3.1 des Anhangs
VIII der Richtlinie93/42/EWG zu erstellen und alle erforderlichen Maßnahmen
zutreffen, um die Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte mit
dieser Dokumentation | Aufzeichnung
eines Behandlungsfalles. |  |
zu gewährleisten.
Erklärung und Dokumentation | Aufzeichnung eines Behandlungsfalles. |  |
sind
mindestens fünf Jahre aufzubewahren (vgl. hierzu § 6 Abs. 5 MPV).
§10
Die Vertragsparteien bilden einen “Gemeinsamen Ausschuss”,
der zur Wahrung der bundeseinheitlichen Anwendung die Auslegung der jeweiligen
Leistungsinhalte und Fragen der Abrechenbarkeit übernimmt. Die KZBV ist
hierbei ins Benehmen zu setzen. Seine Entscheidungen werden in Form von Gemeinsamen
Rundschreiben veröffentlicht. Sie sind nach ihrer Veröffentlichung
für die Beteiligten bei der Verordnung, Herstellung und Abrechnung in
der vertragszahnärztlichen Versorgung bindend.
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| Labor | Einrichtung zur
Anfertigung von Zahnersatz durch speziell ausgebildete Zahntechniker. Die
Zahntechniker verarbeiten die Abdrücke aus der zahnärztlichen Praxis
und fertigen darauf den Zahnersatz an. Die Anfertigung erfolgt ausschließlich
auf Weisung. des Zahnarztes. Ca. 20 % des Zahnersatzes werden in Praxislabors
angefertigt, welche direkt einer Zahnarztpraxis angeschlossen sind |
| Verbindungselemente | Konstruktionselemente
der Teilprothese; dienen zur Verbindung der Prothesenauflage mit den restlichen
Zähnen. |
| Geschiebe | Verankerungsart zwischen festsitzendem
und herausnehmbarem Zahnersatz |
| Dokumentation | Aufzeichnung
eines Behandlungsfalles. |