Leistungen der Krankenversicherung SGB V § 58 Beitrag für
Zahnersatz
(1) Für Mitglieder, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 55
und 56 haben, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung einen Beitrag vorzusehen,
der von den Mitgliedern allein zu tragen ist.
(2) Sofern
Mitglieder der Krankenkasse eine Bescheinigung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens
darüber vorlegen, dass sie von diesem für sich und für ihre
nach § 10 versicherten Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen
können, die der Art und dem Umfang nach denen des § 55 Abs. 1 und
des § 56 vergleichbar sind, entfällt für das Mitglied und die
nach § 10 versicherten Angehörigen dauerhaft der Leistungsanspruch
nach den §§ 55 und 56 sowie der Beitrag nach Absatz 1.
(3) Die Höhe des Beitrags nach Absatz 1 wird von den Spitzenverbänden
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich jeweils bis zum 1. Oktober für
das folgende Kalenderjahr, erstmals zum 1. Oktober 2004, festgelegt. Die Höhe
des Beitrags ist so festzulegen, dass die Ausgaben aller Krankenkassen für
Leistungen nach den §§ 55 und 56 sowie die hierauf entfallenden
Verwaltungskosten gedeckt werden. Der nach den Sätzen 1 und 2 festgelegte
Beitrag gilt bundeseinheitlich für alle Mitglieder der Krankenkassen.
Der Beschluss nach Satz 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung vorzulegen.
(4) Die Beitragseinnahmen
nach den Absätzen 1 und 3 und die Leistungsausgaben nach den §§ 55
und 56 sowie die hierauf entfallenden Verwaltungskosten haben die Krankenkassen
in ihrem Haushalt getrennt auszuweisen.