























Leistungen der Krankenversicherung SGB V § 56 Festsetzung der
Regelversorgung |
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig
bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55
gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu.
(2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer
international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. Dem jeweiligen
Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. Diese hat sich
an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen
zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen
bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand
der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. Bei der Zuordnung der Regelversorgung
zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die
Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei kleinen Lücken
ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. Bei großen Brücken
ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen
je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt.
Bei Kombinationsversorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente
je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei
Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Regelversorgungen
umfassen im Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf,
im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier. In die Festlegung der Regelversorgung
einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses,
die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen
zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der
Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. Bei der
Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und
für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87
Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. Inhalt und Umfang der Regelversorgungen
sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die zahnmedizinische
Entwicklung anzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Vorgaben
der Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.
(3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
Absatz 2 ist dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über
die Regelversorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November
eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich
der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen
Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge
nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 in den Abstaffelungen
nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt
zu machen.
(5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der
Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt. Erlässt
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlinie
nach § 94 Abs. 1 Satz 3, gilt § 87 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz
und Satz.