























Leistungen der Krankenversicherung SGB V § 55 Leistungsanspruch |
(1) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach den Vorgaben in
den Sätzen 2 bis 7 befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch
notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) für
die Fälle vorzusehen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig
ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135
Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57
Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für
die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung
der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 um 20
vom Hundert. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten
regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte
während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung:
| 1. | die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in
jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und |
| 2. | sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht
wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen
lassen. |
Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen
sich um weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig
gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung,
frühestens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach Satz 4 Nr.
1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den
Fällen des Absatzes 2. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember
1978 geboren sind, gilt der Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung
der Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht.
(2) Die Satzung hat bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich
zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen Betrag in jeweils gleicher
Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten,
höchstens jedoch in Höhe der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1 entstandenen Kosten, vorzusehen, wenn Versicherte ansonsten unzumutbar
belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn
| 1. | die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches nicht überschreiten, |
| 2. | der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten
Grundsicherung, Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch, Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält
oder |
| 3. | die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder
einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder
der Kriegsopferfürsorge getragen werden. |
Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten
gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger
und Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt
gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich für den
ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten
um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt
lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches.
(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung bei
der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach
Absatz 1 Satz 2 einen weiteren Betrag vorzusehen. Sie erstattet den Versicherten
den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache
der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz
2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung
an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen
Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich
entstandenen Kosten.
(4) Wählen Versicherte einen über
die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen
Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs.
2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.
(5)
Die Satzungen haben eine Erstattung der bewilligten Festzuschüsse nach
Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 für die Fälle vorzusehen,
in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige
Versorgung durchgeführt wird.