(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2)
Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert: Allgemeine
Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse,
Landwirtschaftliche Krankenkassen, die Bundesknappschaft als Träger der
knappschaftlichen Krankenversicherung, Ersatzkassen.
(3)
Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl
innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander
und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben
und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren
und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragssatzerhöhungen
ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung
ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen
nicht zu gewährleisten.