























Allgemeine Abrechnungsvorschriften und -hinweise zum BEL II |
Seit dem 1.1.2005 gilt innerhalb der Abrechnung zahntechnischer
Arbeiten ein verändertes System – das BEL II – 2004.
Diese sieht vor, jede zahntechnische Arbeit so abzurechnen, wie sie auch gefertigt
wurde.
Es gibt nur noch eine Rechnung an den Behandler,
auf der alle Positionen, die im BEL II – 2004 erwähnt werden, auch
nach diesen Positionen abgerechnet werden sollen. Gefertigte, aber nicht im
BEL II vorkommende Positionen, werden mit auf dieser Rechnung notiert. (z.B.
aus der BEB oder dem PLV [privaten Leistungsverzeichnis]).
Wird
eine Leistung gefertigt wie z.B. die Krone für Keramikvollverblendung
(die frühere L-NR. 101.2), die jetzt nicht mehr Teil des BEL II ist,
so sind auch der Stumpf aus Superhartgips, das Sägen und Vorbereiten
desselben nicht mehr Teil der BEL II Bestimmung und daher gesondert abrechenbar.
Zusätzlich muss natürlich weiterhin jeder Arbeit eine
Konformitätserklärung über die verwendeten Materialien beiliegen.
Aus der Rechnung muss eindeutig der Herstellungsort hervorgehen
und sie muss eine eindeutig zuweisbare, fortlaufende Rechnungsnummer haben.