























Privatabrechnung zahntechnischer Leistungen |
Im Gegensatz zur Kassenabrechnung existiert für die Abrechnung privater zahntechnischer Leistungen keine gesetzliche Gebührenordnung. Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen VDZI (Bundesinnungsverband), Dreieich, hat deshalb eine Bundeseinheitliche Benennungsliste erarbeitet und herausgegeben. Ziel der BEB ist es, eine bundesweit einheitliche Berechnungsgrundlage für das Zahntechniker-Handwerk zu schaffen. Trotzdem bleibt es jedem Laborinhaber überlassen, sowohl eigene Nummern (Beispiel: PLV – Privates Leistungsverzeichnis) als auch selbst gewählte Texte, Inhalte und Preise zu vergeben. Die BEB stellt nur eine von vielen Möglichkeiten dar, private zahntechnische Leistungen abzurechnen. Sie ist dabei aber wohl die zurzeit gebräuchlichste Liste und wird aus diesem Grund für die in diesem Werk zusammengestellten Beispiele verwendet. Man kann sie zudem für betriebsinterne Kalkulationen heranziehen, da sie über eine Planzeitenverwaltung verfügt.
Bei der Erstellung eigener privater Abrechnungslisten sollten alle zahntechnischen Einzelleistungen bzw. handwerkliche Arbeitsschritte erfasst werden, die heute bei der Herstellung der verschiedenen Zahnersatzformen in einem zahntechnischen Handwerksbetrieb anfallen können.
Jedem Laborbesitzer ist es darüber hinaus auch generell überlassen, ob er einzelne Positionen zu einer Gesamtleistung zusammenlegt (Beispiel: Teleskopkrone primär, Teleskopkrone sekundär, umlaufende Fräsung, individuelles Sekundärteil einarbeiten und Verblendung aus Kunststoff) oder ob er lediglich eine Position: kunststoffverblendetes Teleskop mit einer Nummer, einem Text und einem Preis abrechnet.
Vorteile für das eine oder andere System halten sich dabei die Waage.